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Testamentsvollstreckung
Wenn es - zum Beispiel im Falle eines Behindertentestamentes, aber auch bei "normalen" Testamenten -
darum geht, den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen, sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Beim Behindertentestament ist dieser unbedingt notwendig!
Der Erblasser bestimmt, wer darüber zu wachen hat, dass alle Verfügungen erfüllt werden.
Er (oder sie) allein entscheidet, wie alles abgewickelt wird, wer was bekommt und wer eventuell etwas dafür tun muss.
Wenn die Verfügung - wie beim Behindertentestament - über eine lange Zeit andauert, handelt es sich um eine sogenannte Dauervollstreckung.
Der Testamentsvollstrecker wird über die gesamte Zeit dafür bürgen, dass alle Verfügungen
des Erblassers so eintreten, wie er oder sie es wünschten.
Das kann bereits bei der Bestattung beginnen, bei der Trauerfeier, all das soll so geschehen, wie der Verstorbene es wollte.
Aber spätestens, wenn es um die Verteilung und Verwaltung des Vermächtnisses geht,
wird der Testamentsvollstrecker so handeln, als stehe der Erblasser hinter ihm und wache über seinen letzten Willen.
Wir beraten Sie gern zur Testamentsvollstreckung.
Auch nach dem Erbfall können die Erben einen Vollstrecker wählen, wenn das angezeigt scheint.
Besser ist es, wenn Erblasser im Vorhinein entsprechende Verfügungen treffen.
Wir beraten Sie gern! Herr Torsten Schönfelder hat 2018 beim Weinsberger Forum das Zertifikat zum Testamentsvollstrecker erlangt. Zu den Ausbildungsinhalten können Sie die Teilnahmebestätigung einsehen (PDF unten).